Bundesjustizministerium gewährt Gnadenfrist bis Mitte März 2026
Offenlegungsfrist bis 31.12.2025
Kapitalgesellschaften müssen – sofern sie keine Kleinstkapitalgesellschaften sind – ihren Jahresabschluss in elektronischer Form beim Unternehmensregister hinterlegen bzw. offenlegen (§ 325 Handelsgesetzbuch/HGB). Offenlegungspflichten bestehen auch für Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person als Komplementär haftet (z. B. GmbH & Co KG). Die Frist zur Hinterlegung endet ein Jahr nach dem Bilanzstichtag.
Gnadenfrist
Das Bundesamt für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) gewährt nun durch das Verschieben des Beginns der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren auf die zweite Märzhälfte eine Offenlegungsfristverlängerung für den Jahresabschluss 2024 bis zum 15.3.2026.


